Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil all unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Beratungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung ohne ausdrückliche Inbezugnahme.

  2. Andere Bedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich, soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Käufers auf seine Bedingungen widersprechen wir. Mündliche Abreden sind erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.

  3. Unsere Angebote verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt mit Annahme durch Auftragsbestätigung oder durch kurzfristige Lieferung zustande.

  4. Der Käufer darf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abtreten.

  5. Bestellungen werden erst ab einem Mindestbestellwert angenommen. Der Mindestbestellwert für Ihre Lieferung innerhalb Deutschlands liegt nach Abzug evtl. Rabatte bei 150 Euro. Für Lieferungen ins Ausland gilt ein Mindestbestellwert nach Abzug evtl. Rabatte von 200 Euro.

§ 2 Preise

  1. Maßgeblich sind die bei Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten.

  2. Verkaufspreise gelten nur bei schriftlicher Bestätigung als Festpreise. Sie gelten frei Verladen ab Werk (EXW) zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungskosten.

  3. Steigen nach Vertragsabschluss durch uns nicht beeinflussbare Kosten wie z. B. Rohstoffpreise um mehr als 10 %, können wir für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss die Preise auf den Tag der Lieferung entsprechend erhöhen.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Versenden wir auf Verlangen des Käufers die Ware zu einem anderen als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen mit dem Versand beauftragten Person übergeben haben. Dies gilt auch, wenn wir die Kosten des Versands übernehmen oder ihn selbst durchführen. Liegt die Ware zur Abholung bereit, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft über.

  2. Der Käufer übernimmt die Entsorgung der Verpackung.

  3. Lieferzeiten gelten nur dann als Termine für den Fixhandelskauf, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt sind.

  4. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.

  5. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer dieser Behinderung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege.

  6. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, soweit dies den Käufer nicht unangemessen benachteiligt.

  7. Nimmt der Käufer die Ware unberechtigt nicht an oder ab, können wir pauschal 20 % der Auftragssumme als Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Dem Käufer steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

  8. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Besteller über.

  9. Rücktrittsrechte des Käufers wegen Vermögensverschlechterung bei uns nach Vertragsabschluss sind ausgeschlossen.

§ 4 Zahlung

  1. Für jede Lieferung wird gesondert unter dem Datum des Versandtages eine Rechnung erstellt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Geleistete Anzahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

  2. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig, spätestens jedoch 5 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen.

  3. Rechnungsregulierung durch Scheck/Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung; Diskont, Wechselspesen/-kosten trägt der Käufer.

  4. Der Käufer darf im Falle einer berechtigten Rüge mangelhafter Ware nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils entspricht.

  5. Bei Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheck- oder Wechselprotest oder wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers nach Vertragsabschluss dürfen wir Vorkasse verlangen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig stellen und gegen Rückgabe hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

  6. Für Verzugszinsen gilt § 288 BGB.

  7. Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnen wir 5 Euro. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Käufer.

  8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 5 Beschaffenheit, Mängel

  1. Für die Festlegung der Beschaffenheit der Ware ist allein die Bestellung maßgeblich.
  2. Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderungen an der Ware, die über einen Einbau nach dem Stand der Technik und Einbauhinweisen hinausgehen.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen auf ihre Schlüssigkeit hin unter Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen.
  4. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Tritt der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach Entdeckung dem Verkäufer mitzuteilen. Bei Kaufleuten finden die §§ 377 ff HGB Anwendung.
  5. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach seiner Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern. Das Recht des Käufers, nach Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung, gerechnet ab Rückerhalt der als mangelhaft gerügten Ware, gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.
  7. Bei unbegründeter, vom Käufer zu vertretener Inanspruchnahme, sei es, dass kein Mangel besteht oder der Mangel keine Ansprüche nach sich zieht, hat der Käufer sämtliche daraus uns entstandenen Kosten, z. B. zur Untersuchung der gerügten Ware, zu erstatten.
  8. Im Fall des Weiterverkaufs mangelhafter Ware an Verbraucher kann der Käufer bei Nachweis des Mangels, der nach § 377 HGB vorgenommenen Warenprüfungen und Überlassung einer Kopie der Original-Systemkonfiguration eine Pauschale in Höhe von 100 Euro als Aufwendungserstattungsanspruch gemäß § 478 Abs. 2 Satz 1 BGB vorbehaltlich des Nachweises höherer oder geringerer Aufwendungen verlangen, wenn wir den Mangel anerkennen. Im Übrigen bleibt § 478 BGB unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, einschließlich eventueller Nebenforderungen aus dem Lieferungsvertrag, unser Eigentum. Gegenüber Kaufleuten gilt dies bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen (Kontokorrentvorbehalt).
  2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung zu unseren Lasten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
  3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wobei es uns erlaubt ist, die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag (§ 449 Abs. 2 BGB) gilt dabei als erklärt, wenn wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangen.
  4. Dem Käufer ist es untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Darüber hinaus trifft ihn eine sofortige schriftliche Mitteilungspflicht, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. Dabei hat er dem Verkäufer alle notwendigen Unterlagen, insbesondere eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls für eine Intervention zu übergeben.
  5. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer für sämtliche Schäden, die aus einem solchen Zugriff resultieren, insbesondere für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Vollstreckungsgegenklage, soweit der Dritte diese Kosten nicht ausgleichen kann.
  6. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter zu verbinden oder zu verarbeiten. In diesem Fall erwerben wir an der neuen Ware Miteigentum in Höhe des verhältnismäßigen Wertes der Vorbehaltsware und der verbundenen oder neu hergestellten Ware.
  7. Solange sich der Verkäufer nicht in Verzug befindet, ist er zur Weiterveräußerung der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware berechtigt. In diesem Fall tritt er sämtliche Forderungen (einschl. MwSt.), die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen, bereits jetzt an den Verkäufer ab. Im Falle der Veräußerung verbundener oder neu hergestellter Ware, tritt der Käufer die Forderungen, die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen, bereits jetzt im Verhältnis des Miteigentums an den Verkäufer ab.
  8. Der Käufer bleibt zum Forderungseinzug treuhänderisch ermächtigt, wovon jedoch die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen unberührt bleibt. Jedoch werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange sich der Käufer vertragsgemäß verhält. Bei Vertragsverletzung hat der Käufer unverzüglich die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere seine Schuldner zu benennen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  9. Bei Verwertung der Vorbehaltsware rechnen wir von dem erzielten Erlös die entstandenen Kosten und Zinsen ab und nehmen die Verrechnung mit dem Kaufpreis vor. Ein Überschuss wird an den Käufer ausgekehrt.
  10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls
  11. Soweit der Wert der Sicherheiten die vom Käufer zu begleichende Forderung um mehr als 20 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers die darüber hinausgehenden Sicherheiten frei.

§ 7 Haftungsbeschränkung

  1. Wir haften nicht bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

  2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung.

  3. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

  4. Geräte ohne Zulassung (ohne FTZ- bzw. DPD-Nummer) dürfen in Deutschland nicht bzw. nur bei bestimmten Produkten mit Einschränkungen betrieben werden (für das Ausland gelten die jeweiligen Bestimmungen).

  5. Der Käufer bzw. Händler ist verpflichtet, Endabnehmer über die gesetzlich bestehenden Einschränkungen der Nutzung ausführlich und gesondert zu belehren. Für daraus entstehende Schäden oder Folgeschäden haften wir nicht.

§ 8 Kostenvoranschläge, Zeichnungen, technische Unterlagen

 

Kostenvoranschläge, Zeichnungen und technische Unterlagen sind unser Eigentum und Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln sowie aufVerlangen herauszugeben. In der Überlassung liegt keine Gestattung urheberrechtlicher Verwertungsrechte. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ohne Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 25.000 Euro verwirkt.

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort Amberg vereinbart. Gerichtsstand ist Amberg. Wir sind berechtigt nach unserer Wahl auch den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers in Anspruch zu nehmen.

 

§ 10 Software

 

Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendungseinschränkungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.

 

§ 11 Wirksamkeit der Bestimmungen, Anwendbares Recht

 

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundes Republik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und für Rechtsbeziehungen mit dem europäischen Ausland Einheitliche Kaufgesetz (EKG). Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.

 

IVS, Amberg, August 2016